Kapitel 12 – Impressum & ISBN

Impressum

Das Impressum ist eine gesetzlich geregelte Pflichtangabe für jedes veröffentlichte Druckerzeugnis und damit die erste gesetzlich einzuhaltende Pflicht für die Festschrift. Die zweite sind die so genannten Pflichtexemplare, zu denen wir später kommen.

Die Pflichtangaben sind in Landesgesetzen geregelt, also leider keine bundeseinheitliche Vorgabe.

Für Baden-Württemberg gilt das „Gesetz über die Presse (Landespressegesetz), §8“: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PresseG+BW+%C2%A7+8&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Für Euer Bundesland gibt es entsprechende Quellen, die sich schnell über das Internet individuell recherchieren lassen. Soweit wir dies sehen konnten, gibt es keine großen Abweichungen zwischen den Ländern.

Entsprechend muss für Baden-Württemberg der Name oder Firma des Verlegers/Herausgebers und die Druckerei mit ihrer jeweiligen Anschrift veröffentlicht werden.

Speziell bei diesem Kapitel sei nochmals darauf hingewiesen, dass wir hier keine Rechtsberatung machen und jeder selbstverantwortlich dieses Thema recherchieren muss.

ISBN Nummer

Da wir bereits Festschriften in kleinen Auflagen mit ISBN-Nummer gesehen haben, möchten wir auch hierzu einen kleinen Tipp geben.

Die „Internationale Standardbuchnummer“vgl. Wikipedia ist eine eindeutige Nummer, idealerweise mit Barcode, zur Identifizierung des Buches im Handel.

Diese Nummer muss beantragt und vor Allem auch bezahlt werden. Eine offizielle Verpflichtung gibt es definitiv nicht. Jedoch verlangen unter Umständen diverse Buchhändler eine Kennzeichnung der von ihnen vertriebenen Bücher.

Solltet Ihr Eure Festschrift also nicht bei einem der größeren Buchhändler unterbringen wollen, so benötigt ihr auch keine ISBN.

Auch für die PflichtexemplareKap.14 ist dies nicht notwendig. Diese Kosten können gerne gespart werden.

Autor: Andreas Berger